860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 22 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Pflicht zur Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen - Zusammenarbeit
Art. 22 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Pflicht zur Zusammenarbeit
1. Die Leistungserbringer arbeiten mit anderen Leistungserbringern sowie den in ihrem Bereich tätigen weiteren Partnern und den Behörden zusammen.