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Art. 22 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Pflicht zur Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen - Zusammenarbeit
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Art. 22 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Pflicht zur Zusammenarbeit

1. Die Leistungserbringer arbeiten mit anderen Leistungserbringern sowie den in ihrem Bereich tätigen weiteren Partnern und den Behörden zusammen.

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