860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 21 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Rückerstattung
Allgemeine Bestimmungen - Erbringung von sozialen Leistungsangeboten - Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen
Art. 21 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Rückerstattung
1. Die Rückerstattung erfolgt mit Zins.
2. Wenn der Kanton ein wesentliches Interesse daran hat, kann er in Ausnahmefällen ganz oder teilweise auf eine Rückerstattung verzichten.