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Art. 21 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Rückerstattung

Allgemeine Bestimmungen - Erbringung von sozialen Leistungsangeboten - Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen
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Art. 21 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Rückerstattung

1. Die Rückerstattung erfolgt mit Zins.

2. Wenn der Kanton ein wesentliches Interesse daran hat, kann er in Ausnahmefällen ganz oder teilweise auf eine Rückerstattung verzichten.

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