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Art. 20 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Bürgschaften und Darlehen

Allgemeine Bestimmungen - Erbringung von sozialen Leistungsangeboten - Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen
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Art. 20 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Bürgschaften und Darlehen

1. Die zuständigen Stellen der GSI können im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Leistungserbringern Bürgschaften nach den Artikeln 492 bis 512 des Obligationenrechts (OR)[[3]](#paragraphtext_content_fn_4632232_2_3_c) und Darlehen gewähren.

2. Bürgschaften und Darlehen können gewährt werden, wenn

a) die der Bürgschaft zugrundeliegende Hauptschuld oder das Darlehen mit den voraussichtlichen Erträgen finanziert werden kann,

b) die Investition der kantonalen Bedarfsplanung entspricht und

c) die Investition mit dem Betriebskonzept des Leistungserbringers übereinstimmt.

3. Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Verzinsung und der Rückerstattung der Darlehen durch Verordnung.

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