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Art. 2 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Soziale Leistungsangebote

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
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Art. 2 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Soziale Leistungsangebote

1. Die sozialen Leistungsangebote umfassen insbesondere die Unterstützung und Hilfe von Kanton und Gemeinden für folgende Personen und in folgenden Lebenslagen und Bereichen

a) Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf,

b) Gesundheitsförderung und Suchthilfe,

c) Familien-, Kinder- und Jugendförderung,

d) berufliche und soziale Integration.

2. Sie sind qualitativ angemessen sowie wirkungsorientiert und werden regelmässig auf das Erreichen der Ziele sowie auf ihre Wirtschaftlichkeit überprüft.

3. Als soziale Leistungsangebote gelten auch

a) Angebote für erwachsene Menschen mit Behinderungen,

b) Ausbildungs- und Betreuungsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene, die von der Invalidenversicherung finanzierte Institutionen erbringen.

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