860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 19 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Investitionsbeiträge
Allgemeine Bestimmungen - Erbringung von sozialen Leistungsangeboten - Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen
Art. 19 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Investitionsbeiträge
1. Die zuständigen Stellen der GSI können im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Leistungserbringern Investitionsbeiträge gewähren.
2. Investitionsbeiträge können gewährt werden, wenn
a) die Investitionskosten nicht durch angemessene Eigenmittelverwendung oder Bundesbeiträge gedeckt sind,
b) die Investition der kantonalen Bedarfsplanung entspricht und
c) die Investition mit dem Betriebskonzept des Leistungserbringers übereinstimmt.
3. Leistungserbringern, deren Infrastruktur durch Infrastrukturpauschalen finanziert wird, kann ein Investitionsbeitrag nur in vom Regierungsrat festgelegten Ausnahmefällen gewährt werden.