860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 18 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Pflichtverletzungen
Allgemeine Bestimmungen - Erbringung von sozialen Leistungsangeboten - Leistungsverträge
Art. 18 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Pflichtverletzungen
1. Verletzt ein Leistungserbringer vertragliche Pflichten, können die zuständigen Stellen der GSI oder der Gemeinde die Beiträge nach erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie mit Zins seit der Auszahlung zurückfordern.
2. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Leistungsverträge fristlos gekündigt werden.