Art. 17 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Grundsätze
Art. 17 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Grundsätze
1. Die zuständigen Stellen der GSI können im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes durch Leistungsverträge geeignete Dritte beiziehen.
2. Beim Abschluss von Leistungsverträgen ist zusätzlich zu den Vorgaben gemäss der Staatsbeitragsgesetzgebung
a sicherzustellen, dass geregelt ist, ob und unter welchen Bedingungen die Leistungen für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger kostenpflichtig sind, und
b darauf zu achten, dass die Gesamtarbeitsverträge oder die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
3. Die Leistungserbringer streben im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben an, Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger, Personen mit Migrationshintergrund und Menschen mit Behinderungen angemessen in ihren betrieblichen Abläufen zu berücksichtigen, insbesondere als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie Ausbildungs- und Praktikumsplätze zur Verfügung zu stellen.