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Art. 16 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Bereitstellung durch die Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen - Erbringung von sozialen Leistungsangeboten - Bereitstellung
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Art. 16 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Bereitstellung durch die Gemeinden

1. Die Gemeinden können mit Ermächtigung der GSI soziale Leistungsangebote gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitstellen.

2. Der Regierungsrat kann die maximal lastenausgleichsberechtigten Gesamtkosten festlegen und nähere Vorschriften erlassen über

a die Zulassung der sozialen Leistungsangebote zum Lastenausgleich,

b die Sicherstellung einer angemessenen regionalen Angebotsverteilung,

c die Mindestanforderungen an die sozialen Leistungsangebote.

3. Die Gemeinden können auf eigene Kosten soziale Leistungsangebote bereitstellen, die über die kantonalen Vorgaben oder die Ermächtigung der GSI hinausgehen.

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