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Art. 15 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Bereitstellung durch den Kanton

Allgemeine Bestimmungen - Erbringung von sozialen Leistungsangeboten - Bereitstellung
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Art. 15 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Bereitstellung durch den Kanton

1. Die GSI stellt im Rahmen der strategischen Vorgaben des Regierungsrates und der verfügbaren Mittel die erforderlichen sozialen Leistungsangebote bereit.

2. Zu diesem Zweck können die zuständigen Stellen der GSI

a Leistungsverträge abschliessen,

b Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern Beiträge gewähren,

c Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern Beiträge für den Einkauf von Leistungen gewähren,

d Gemeinden zur Bereitstellung von sozialen Leistungsangeboten ermächtigen,

e Gemeinden, die auf eigene Kosten über dieses Gesetz hinausgehende soziale Leistungsangebote bereitstellen, Beiträge an die Kosten dieser Leistungsangebote gewähren,

f ausnahmsweise selber Leistungen erbringen.

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