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Art. 144 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 144 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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