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860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 142 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Bestehende Ermächtigungen und Leistungsverträge

Übergangsbestimmungen - Bewilligungen
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Art. 142 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Bestehende Ermächtigungen und Leistungsverträge

1. Ermächtigungen und Leistungsverträge, die gestützt auf Artikel 60 Absatz 2 SHG verfügt oder abgeschlossen wurden, behalten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit bis nach Ablauf ihrer verfügten oder vertraglich vereinbarten Dauer.

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