860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 142 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Bestehende Ermächtigungen und Leistungsverträge
Übergangsbestimmungen - Bewilligungen
Art. 142 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Bestehende Ermächtigungen und Leistungsverträge
1. Ermächtigungen und Leistungsverträge, die gestützt auf Artikel 60 Absatz 2 SHG verfügt oder abgeschlossen wurden, behalten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit bis nach Ablauf ihrer verfügten oder vertraglich vereinbarten Dauer.