860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 141 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Aufsicht über Tagesfamilien durch Private
Übergangsbestimmungen - Bewilligungen
Art. 141 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Aufsicht über Tagesfamilien durch Private
1. Für die dauerhafte Aufgabenübertragung an Private im Bereich der Aufsicht über Tagesfamilien ist ein Leistungsvertrag abzuschliessen.
2. Dieser bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und ist der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen.