860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 140 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Aufsicht über Tagesfamilien
Übergangsbestimmungen - Bewilligungen
Art. 140 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Aufsicht über Tagesfamilien
1. Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden führen die Aufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsgebiet wohnhaften Tageseltern.
2. Die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die Aufsicht über
a Tageseltern, die einer Burgergemeinde angehören, für welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist,
b Tageselterndienste, die von einer solchen Burgergemeinde betrieben werden oder in ihrem Auftrag tätig sind.