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Art. 140 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Aufsicht über Tagesfamilien

Übergangsbestimmungen - Bewilligungen
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Art. 140 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Aufsicht über Tagesfamilien

1. Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden führen die Aufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsgebiet wohnhaften Tageseltern.

2. Die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die Aufsicht über

a Tageseltern, die einer Burgergemeinde angehören, für welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist,

b Tageselterndienste, die von einer solchen Burgergemeinde betrieben werden oder in ihrem Auftrag tätig sind.

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