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Art. 14 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Rechtsverhältnisse

Allgemeine Bestimmungen - Erbringung von sozialen Leistungsangeboten - Allgemeines
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Art. 14 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Rechtsverhältnisse

1. Das Rechtsverhältnis zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern wird mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet.

2. Ansprüche aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind durch Klage beim Regionalgericht geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO).

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