860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 14 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Rechtsverhältnisse
Allgemeine Bestimmungen - Erbringung von sozialen Leistungsangeboten - Allgemeines
Art. 14 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Rechtsverhältnisse
1. Das Rechtsverhältnis zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern wird mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet.
2. Ansprüche aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind durch Klage beim Regionalgericht geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO).