860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 139 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Bewilligung und Aufsicht bei TFO und Tagesfamilien
Übergangsbestimmungen - Bewilligungen
Art. 139 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Bewilligung und Aufsicht bei TFO und Tagesfamilien
1. Die Bestimmungen zur Bewilligung und Aufsicht über TFO sowie zur Aufsicht über Tagesfamilien gelten ab zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2. Bis dahin gelten die Bestimmungen von Artikel 140 und 141.