860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 138 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Betriebsbewilligung für Kindertagesstätten
Übergangsbestimmungen - Bewilligungen
Art. 138 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Betriebsbewilligung für Kindertagesstätten
1. Kindertagesstätten müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen.
2. Das Bewilligungsgesuch ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Übergangsfrist einzureichen.
3. Kindertagesstätten, die nach bisherigem Recht durch eine Gemeinde oder die zuständige Stelle der GSI beaufsichtigt wurden, unterstehen bis dahin der Aufsicht der bisherigen Aufsichtsbehörde.
4. Der Regierungsrat legt fest, ab welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit für die Aufsicht der übrigen Kindertagesstätten von der Direktion für Inneres und Justiz zur zuständigen Stelle der GSI wechselt.