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Art. 137 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Betriebsbewilligung für Heime und Spitex-Organisationen

Übergangsbestimmungen - Bewilligungen
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Art. 137 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Betriebsbewilligung für Heime und Spitex-Organisationen

Nach bisherigem Recht erteilte Betriebsbewilligungen bleiben gültig.

Aufgrund des bisherigen Rechts bewilligte Heime und Spitex-Organisationen müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine von der operativen Ebene unabhängige juristische Person als Trägerschaft verfügen.

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