860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 137 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Betriebsbewilligung für Heime und Spitex-Organisationen
Übergangsbestimmungen - Bewilligungen
Art. 137 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Betriebsbewilligung für Heime und Spitex-Organisationen
Nach bisherigem Recht erteilte Betriebsbewilligungen bleiben gültig.
Aufgrund des bisherigen Rechts bewilligte Heime und Spitex-Organisationen müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine von der operativen Ebene unabhängige juristische Person als Trägerschaft verfügen.