860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 136 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)
Übergangsbestimmungen - Plätze in Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder ab der ersten Klasse
Art. 136 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)
Sofern eine Gemeinde die Aufwendungen für Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder ab der ersten Klasse bereits bisher dem Lastenausgleich zugeführt hat, kann sie dies mit Ermächtigung der zuständigen Stelle der GSI noch bis zum Ende des Schuljahres fortsetzen, in dem die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf in Kraft tritt.