Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 136 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

Übergangsbestimmungen - Plätze in Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder ab der ersten Klasse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 136 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

Sofern eine Gemeinde die Aufwendungen für Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder ab der ersten Klasse bereits bisher dem Lastenausgleich zugeführt hat, kann sie dies mit Ermächtigung der zuständigen Stelle der GSI noch bis zum Ende des Schuljahres fortsetzen, in dem die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf in Kraft tritt.

← Art. 135 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Zweck Art. 137 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →