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Art. 135 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Bewilligung und Aufsicht

Übergangsbestimmungen - Kinder und Jugendliche mit besonderem Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf
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Art. 135 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Bewilligung und Aufsicht

Kinder- und Jugendheime sowie Sonderschulen werden von den zuständigen Stellen der GSI bewilligt und beaufsichtigt, bis die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf und das revidierte Volksschulgesetz zur Umsetzung der Strategie Sonderpädagogik in Kraft gesetzt treten.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar. Die besonderen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen sind zu beachten.

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