860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 134 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Finanzierung
Übergangsbestimmungen - Kinder und Jugendliche mit besonderem Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf
Art. 134 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Finanzierung
1. Die zuständige Stelle der GSI gewährt Beiträge an die Leistungserbringer, die in ihrem Auftrag Leistungen nach Artikel 133 erbringen.
2. Sie kann Beiträge an Personen gewähren für die Inanspruchnahme der Leistungsangebote nach Artikel 133, soweit diese nicht mit Eigenleistungen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, mit Leistungen Dritter oder mit Betriebsbeiträgen der GSI finanziert werden können.
3. Die entsprechenden Ausgaben werden abschliessend vom Regierungsrat bewilligt. Der Regierungsrat kann diese Befugnis durch Verordnung ganz oder teilweise der GSI übertragen.
4. Die Beiträge unterliegen im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes dem Lastenausgleich.