Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 133 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Leistungsangebote

Übergangsbestimmungen - Kinder und Jugendliche mit besonderem Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 133 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Leistungsangebote

1. Die zuständigen Stellen der GSI stellen die erforderlichen Leistungsangebote für Kinder und Jugendliche mit besonderem Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf bereit, bis die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf und das revidierte Volksschulgesetz zur Umsetzung der Strategie Sonderpädagogik in Kraft treten.

2. Diese umfassen insbesondere die folgenden Bereiche

a) Kinder- und Jugendheime, bis die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf in Kraft tritt,

b) sonderpädagogische Massnahmen im Schulalter einschliesslich Sonderschulung bis das revidierte Volksschulgesetz zur Umsetzung der Strategie Sonderpädagogik in Kraft tritt.

3. Die Bereitstellung der Angebote erfolgt in Koordination mit Angeboten anderer Direktionen.

← Art. 132 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Zweck Art. 134 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →