Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 132 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

Übergangsbestimmungen - Rückerstattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 132 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

Die Bestimmungen zur Rückerstattung von Staatsbeiträgen sind auch anwendbar auf Staatsbeiträge, die gestützt auf die bisherigen Bestimmungen von Abschnitt 4 SHG ausgerichtet wurden.

← Art. 131 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Zweck Art. 133 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →