860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 132 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)
Übergangsbestimmungen - Rückerstattung
Art. 132 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)
Die Bestimmungen zur Rückerstattung von Staatsbeiträgen sind auch anwendbar auf Staatsbeiträge, die gestützt auf die bisherigen Bestimmungen von Abschnitt 4 SHG ausgerichtet wurden.