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860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 131 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

Ausführungsbestimmungen
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Art. 131 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Er kann seine Regelungsbefugnisse unter Beachtung der Delegationsvoraussetzungen von Artikel 43 Absatz 1 OrG ganz oder teilweise der GSI übertragen.

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