860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 131 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)
Ausführungsbestimmungen
Art. 131 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)
Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Er kann seine Regelungsbefugnisse unter Beachtung der Delegationsvoraussetzungen von Artikel 43 Absatz 1 OrG ganz oder teilweise der GSI übertragen.