860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 130 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Weitere Ausgabenbewilligungen
Ausgabenbewilligungen
Art. 130 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Weitere Ausgabenbewilligungen
1. Die GSI bewilligt die Ausgaben für
a. die Opferhilfe,
b. die Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen,
c. die Restfinanzierung Pflege.
2. Die Ausgaben für Investitionsbeiträge, Darlehen und Bürgschaften werden vom Regierungsrat bewilligt. Er kann diese Befugnis durch Verordnung ganz oder teilweise der GSI übertragen.
3. Die Befugnis zur Bewilligung anderer Ausgaben richtet sich nach der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.