860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 13 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Pfändungs- und Abtretungsverbot
Allgemeine Bestimmungen - Erbringung von sozialen Leistungsangeboten - Allgemeines
Art. 13 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Pfändungs- und Abtretungsverbot
1. Die Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger dürfen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, weder verpfändet noch abgetreten werden.