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Art. 13 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Pfändungs- und Abtretungsverbot

Allgemeine Bestimmungen - Erbringung von sozialen Leistungsangeboten - Allgemeines
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Art. 13 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Pfändungs- und Abtretungsverbot

1. Die Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger dürfen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, weder verpfändet noch abgetreten werden.

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