860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 129 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Rahmenkredit
Ausgabenbewilligungen
Art. 129 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Rahmenkredit
1. Der Grosse Rat beschliesst in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit zur Finanzierung der Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf, mit Ausnahme der Restfinanzierung Pflege sowie für Transporte von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung.
2. Er beschliesst in der Regel alle vier Jahre je einen Rahmenkredit für den Kantonsteil für
a Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe,
b Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung,
c Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration,
d weitere soziale Leistungsangebote.
3. Die GSI beschliesst über die Verwendung des Rahmenkredits.