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Art. 129 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Rahmenkredit

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Art. 129 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Rahmenkredit

1. Der Grosse Rat beschliesst in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit zur Finanzierung der Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf, mit Ausnahme der Restfinanzierung Pflege sowie für Transporte von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung.

2. Er beschliesst in der Regel alle vier Jahre je einen Rahmenkredit für den Kantonsteil für

a Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe,

b Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung,

c Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration,

d weitere soziale Leistungsangebote.

3. Die GSI beschliesst über die Verwendung des Rahmenkredits.

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