860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 127 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Widerhandlung in Betrieben
Strafbestimmungen
Art. 127 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Widerhandlung in Betrieben
1. Ist die strafbare Handlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.
2. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.