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860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 125 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Handeln als Leistungserbringer ohne Bewilligung

Strafbestimmungen
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Art. 125 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Handeln als Leistungserbringer ohne Bewilligung

1. Handelt ein Leistungserbringer ohne Bewilligung der zuständigen Behörde, aufgrund einer unrechtmässig erwirkten Bewilligung oder in Überschreitung der ihm erteilten Bewilligung, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis 100'000 Franken bestraft.

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