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860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 124 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Falsche Angaben bei Betriebsbewilligungen

Strafbestimmungen
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Art. 124 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Falsche Angaben bei Betriebsbewilligungen

1. Wer in der Absicht, eine Betriebsbewilligung zu erwirken oder ihre Einschränkung oder ihren Entzug zu verhindern, wissentlich falsche Angaben über wesentliche Tatsachen macht oder solche Tatsachen verheimlicht, wird mit Busse bis 100'000 Franken bestraft.

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