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Art. 123 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Unrechtmässige Leistungen

Strafbestimmungen
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Art. 123 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Unrechtmässige Leistungen

1. Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons oder der Gemeinden durch falsche oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse bestraft.

2. Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.

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