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860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 122 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Sanktionen

Lastenausgleich - Verfahren
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Art. 122 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Sanktionen

1. Wenn die Gemeinde der zuständigen Stelle der GSI für die Erstellung der Lastenausgleichsabrechnung unvollständige oder falsche Angaben macht oder die erforderlichen Berichte und statistischen Angaben nicht oder nicht rechtzeitig liefert, kann die zuständige Stelle der GSI

a den Aufwand der betroffenen Gemeinde ganz oder teilweise aus dem Lastenausgleich ausschliessen oder

b fällige Zahlungen zurückbehalten, bis die ergänzten oder korrigierten Daten geliefert werden.

2. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ergreift die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen.

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