860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 121 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Datenlieferung der Gemeinden
Lastenausgleich - Verfahren
Art. 121 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Datenlieferung der Gemeinden
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der GSI regelmässig die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, damit die dem Lastenausgleich nach der Sozialhilfegesetzgebung zugeführten Aufwendungen der Gemeinden überprüft werden können.