Art. 120 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Aufwendungen der Gemeinden
Art. 120 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Aufwendungen der Gemeinden
1. Die folgenden Aufwendungen der Gemeinden, soweit sie gemäss den gesetzlichen Vorschriften gewährt worden sind, werden dem Lastenausgleich Soziales zugeführt
a) 80 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen an die Leistungserbringer sozialer Leistungsangebote im Rahmen der Ermächtigung der zuständigen Stelle der GSI,
b) mindestens 80 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen für Betreuungsgutscheine,
c) die anrechenbaren Aufwendungen im Bereich Obdach und Wohnen sowie Schadensminderung und Überlebenshilfe im Rahmen der Ermächtigung der zuständigen Stelle der GSI.
2. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Lastenausgleichsberechtigung des Aufwands der Gemeinden.
3. Er regelt insbesondere die vom Aufwand in Abzug zu bringenden Einnahmen.