860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 12 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Sicherung des Verwendungszwecks
Allgemeine Bestimmungen - Erbringung von sozialen Leistungsangeboten - Allgemeines
Art. 12 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Sicherung des Verwendungszwecks
1. Zur Sicherung des Verwendungszwecks können die Beiträge an Dritte ausgerichtet werden.