860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 119 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Aufwendungen des Kantons
Lastenausgleich - Lastenausgleichsberechtigter Aufwand
Art. 119 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Aufwendungen des Kantons
1. Die Aufwendungen des Kantons für die Finanzierung von sozialen Leistungsangeboten und besonderen Massnahmen, mit Ausnahme der Aufwendungen für erwachsene Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf und für Transporte zur sozialen Teilhabe, werden dem Lastenausgleich Soziales zugeführt.
2. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die anrechenbaren Aufwendungen.