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Art. 119 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Aufwendungen des Kantons

Lastenausgleich - Lastenausgleichsberechtigter Aufwand
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Art. 119 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Aufwendungen des Kantons

1. Die Aufwendungen des Kantons für die Finanzierung von sozialen Leistungsangeboten und besonderen Massnahmen, mit Ausnahme der Aufwendungen für erwachsene Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf und für Transporte zur sozialen Teilhabe, werden dem Lastenausgleich Soziales zugeführt.

2. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die anrechenbaren Aufwendungen.

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