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Art. 118 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

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Art. 118 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

1. Die GSI ist berechtigt, die nach Bundesvorgaben bei den Leistungserbringern erhobenen betriebsbezogenen Daten zu bearbeiten und so zu veröffentlichen, dass die einzelnen Leistungserbringer ersichtlich sind.

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