Art. 117 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Sanktion
Art. 117 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Sanktion
1. Liefert ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, erhebt die zuständige Stelle der GSI nach erfolgloser Mahnung ihm gegenüber eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse von bis zu 500'000 Franken.
2. Liefert eine Gemeinde die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, erhebt die zuständige Stelle der GSI nach erfolgloser Mahnung ihr gegenüber eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse von bis zu 100'000 Franken.
3. Die Höhe der Busse richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und
a) bei Leistungserbringern nach dem Leistungsauftragsvolumen,
b) bei Gemeinden nach der Grösse.
4. Die Schwere des Verschuldens hängt insbesondere ab von
a) der Anzahl der Nichtlieferungen,
b) der Anzahl und Dauer der verspäteten Lieferungen,
c) den Umständen, die zur Pflichtverletzung geführt haben.