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Art. 116 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Nähere Bestimmungen

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Art. 116 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Nähere Bestimmungen

1. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenlieferung regeln.

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