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Art. 115 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

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Art. 115 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

1. Die zuständige Stelle der GSI erhebt bei den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern Daten und bearbeitet diese, um

a) die Bedarfsgerechtigkeit der erbrachten Leistungen im Versorgungssystem zu überprüfen,

b) die Finanzierung zu berechnen und zu überprüfen,

c) das Angebot und die Kosten zu planen und zu steuern.

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