Art. 114 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Leistungserbringer und Gemeinden
Art. 114 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Leistungserbringer und Gemeinden
1. Die Leistungserbringer liefern der zuständigen Stelle der GSI innert angesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für
a die Bedarfserhebung, Analyse, Planung und Wirkungskontrolle der sozialen Leistungsangebote,
b die vergleichende Überprüfung der Qualität,
c die vergleichende Überprüfung der Leistungskosten,
d die Überprüfung der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten,
e die Überprüfung der Erreichung von Zielen und Wirkungen der Leistungsangebote sowie der Kennzahlen,
f die Überprüfung der Abgeltung der Leistungsangebote,
g die Überprüfung der Massnahmen zur Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses im Rahmen von Artikel 80 bis 88.
2. Die Leistungserbringer im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis f der Gemeinde zu liefern.
3. Die Gemeinden liefern der zuständigen Stelle der GSI die notwendigen Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis f, die nicht von den Leistungserbringern zu liefern sind.
4. Die Daten über die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie Personaldaten sind in anonymisierter Form zu liefern.