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Art. 114 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Leistungserbringer und Gemeinden

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Art. 114 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Leistungserbringer und Gemeinden

1. Die Leistungserbringer liefern der zuständigen Stelle der GSI innert angesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für

a die Bedarfserhebung, Analyse, Planung und Wirkungskontrolle der sozialen Leistungsangebote,

b die vergleichende Überprüfung der Qualität,

c die vergleichende Überprüfung der Leistungskosten,

d die Überprüfung der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten,

e die Überprüfung der Erreichung von Zielen und Wirkungen der Leistungsangebote sowie der Kennzahlen,

f die Überprüfung der Abgeltung der Leistungsangebote,

g die Überprüfung der Massnahmen zur Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses im Rahmen von Artikel 80 bis 88.

2. Die Leistungserbringer im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis f der Gemeinde zu liefern.

3. Die Gemeinden liefern der zuständigen Stelle der GSI die notwendigen Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis f, die nicht von den Leistungserbringern zu liefern sind.

4. Die Daten über die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie Personaldaten sind in anonymisierter Form zu liefern.

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