860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 112 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Auskunftspflicht
Datenschutz - Datenbearbeitung
Art. 112 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Auskunftspflicht
1. Soweit die Informationen zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern nach diesem Gesetz notwendig sind und keine besonderen Vorschriften des Bundesrechts entgegenstehen, sind die Steuerbehörden gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Stellen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.