Art. 111 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Anwendbares Recht und besonders schützenswerte Daten
Art. 111 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Anwendbares Recht und besonders schützenswerte Daten
1. Für den Vollzug dieses Gesetzes ist die kantonale Datenschutzgesetzgebung massgebend.
2. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Leistungserbringer dürfen besonders schützenswerte Personendaten, insbesondere über die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung, bearbeiten und mit anderen kantonalen und kommunalen Behörden sowie Leistungserbringern austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist.
3. Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend notwendig ist, können sie aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons folgende Daten abrufen, einschliesslich früherer Daten
a) Angaben zu Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes oder der sozialen Hilfe,
b) Angaben zum Haushalt,
c) Angaben zur Gesundheit.