Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 110 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Übertragung von Aufsichtsaufgaben an Dritte

Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 110 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Übertragung von Aufsichtsaufgaben an Dritte

1. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Dritte beauftragen, Kontrollen im Rahmen der Aufsicht durchzuführen und ihr Bericht zu erstatten.

← Art. 109 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Zweck Art. 111 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →