860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 110 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Übertragung von Aufsichtsaufgaben an Dritte
Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung
Art. 110 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Übertragung von Aufsichtsaufgaben an Dritte
1. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Dritte beauftragen, Kontrollen im Rahmen der Aufsicht durchzuführen und ihr Bericht zu erstatten.