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Art. 11 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Verrechnung von Forderungen

Allgemeine Bestimmungen - Erbringung von sozialen Leistungsangeboten - Allgemeines
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Art. 11 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Verrechnung von Forderungen

1. Der Kanton kann Forderungen gegenüber Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern mit Forderungen der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger gegenüber dem Kanton verrechnen.

2. Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger können Forderungen gegenüber dem Kanton mit dessen Einverständnis verrechnen.

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