Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 109 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Aufsicht über Tagesfamilien

Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 109 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Aufsicht über Tagesfamilien

1. Die bewilligten TFO beaufsichtigen die bei ihnen angestellten Tagesfamilien.

2. Die GSI führt die Aufsicht über die übrigen Tagesfamilien. Sie erhebt eine Gebühr dafür.

← Art. 108 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Zweck Art. 110 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →