860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 109 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Aufsicht über Tagesfamilien
Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung
Art. 109 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Aufsicht über Tagesfamilien
1. Die bewilligten TFO beaufsichtigen die bei ihnen angestellten Tagesfamilien.
2. Die GSI führt die Aufsicht über die übrigen Tagesfamilien. Sie erhebt eine Gebühr dafür.