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Art. 108 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Bewilligung und Aufsicht bei Tagesfamilienorganisationen

Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung
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Art. 108 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Bewilligung und Aufsicht bei Tagesfamilienorganisationen

1. Tagesfamilienorganisationen (TFO) bedürfen einer Bewilligung und unterstehen der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI.

2. TFO

a) vermitteln die regelmässige Betreuung von Kindern in den bei ihnen angestellten Tagesfamilien,

b) beaufsichtigen die bei ihnen angestellten Tagesfamilien.

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