860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 108 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Bewilligung und Aufsicht bei Tagesfamilienorganisationen
Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung
Art. 108 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Bewilligung und Aufsicht bei Tagesfamilienorganisationen
1. Tagesfamilienorganisationen (TFO) bedürfen einer Bewilligung und unterstehen der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI.
2. TFO
a) vermitteln die regelmässige Betreuung von Kindern in den bei ihnen angestellten Tagesfamilien,
b) beaufsichtigen die bei ihnen angestellten Tagesfamilien.