860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 107 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Bewilligung und Aufsicht bei Kindertagesstätten
Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung
Art. 107 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Bewilligung und Aufsicht bei Kindertagesstätten
1. Der Betrieb von Kindertagesstätten bedarf einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI.
2. Für die Bewilligung und Aufsicht gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Pflegekindergesetzgebung.
3. Der Regierungsrat legt durch Verordnung weitere Bewilligungsvoraussetzungen sowie Vorgaben zur Qualität fest.