860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 106 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Ausführungsbestimmungen
Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Aufsicht
Art. 106 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über
a) die Bewilligungsvoraussetzungen,
b) die Aufsicht,
c) das Verfahren.
2. Er erlässt überdies Kriterien für eine risikobasierte Kontrolle der betrieblichen Pflichten.