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860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 106 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Ausführungsbestimmungen

Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Aufsicht
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Art. 106 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über

a) die Bewilligungsvoraussetzungen,

b) die Aufsicht,

c) das Verfahren.

2. Er erlässt überdies Kriterien für eine risikobasierte Kontrolle der betrieblichen Pflichten.

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