860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 105 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Amtshilfe
Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Aufsicht
Art. 105 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Amtshilfe
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, die auf eine Verletzung betrieblicher Pflichten hindeuten.