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Art. 105 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Amtshilfe

Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Aufsicht
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Art. 105 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Amtshilfe

Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, die auf eine Verletzung betrieblicher Pflichten hindeuten.

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