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Art. 104 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Verjährung

Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Aufsicht
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Art. 104 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Verjährung

1. Die administrative Verfolgung verjährt nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem die zuständige Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

2. Die Frist wird durch jede Untersuchungs- und Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die zuständige Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.

3. Die administrative Verfolgung verjährt in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem beanstandeten Vorfall.

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